Die zur Prüfung von elektrischen Anlagen, Maschinen oder Geräten befähigte Person muss die Gefährdung beurteilen können. Dafür muss sie bestimmte Anforderungen erfüllen, welche in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 Teil 3 festgelegt sind.

  • Zunächst einmal muss die Person eine elektrotechnische Ausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben vergleichbare Qualifikation besitzen.
  • Weiterhin soll eine mindestens einjährige Erfahrung mit dem Errichten, Zusammenbau oder der Instandhaltung von solchen elektrischen Arbeitsmitteln oder Anlagen vorliegen.
  • Die Kenntnisse der Person müssen aktuell sein und alle relevanten technischen Regeln umfassen. Dazu sind regelmäßige Schulungen oder Erfahrungsaustausche zu besuchen.


Zuletzt geändert: Donnerstag, 15. September 2022, 10:44