Um die Pflegebedürftigkeit eines Menschen zu beurteilen wird seit dem 01.01.2017 ein neues Verfahren angewendet. Dabei betrachten Gutachter sechs verschiedene Lebensbereiche der betroffenen Person, um herauszufinden, wie viel Hilfe die Person benötigt. Neben den körperlichen werden dabei auch die geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen mit einbezogen, um die notwendige tägliche Betreuung einschätzen zu können.

Durch den eingeführten Pflegegrad 1 wird es auch bei bisher nicht berücksichtigten Menschen zu Leistungen kommen, denn in dieser Stufe wird Unterstützung für noch nicht pflegebedürftige Personen geliefert, die jedoch den Haushalt und auch die Körperpflege nicht komplett allein bewältigen können.


Zuletzt geändert: Dienstag, 2. Mai 2023, 19:23