Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung, deren Leistungen alle in Anspruch nehmen können, die regelmäßig Beiträge einzahlen. Versicherungspflichtig sind alle Angestellten in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, mit Ausnahme von geringfügig Beschäftigten. Auch Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende zählen zu den Pflichtversicherten – außerdem Bezieher von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld.

    Versicherungsfrei bleiben neben geringfügig Beschäftigten noch Selbstständige und Freiberufler, im Ausland Beschäftigte sowie Beamte, Soldaten und Geistliche öffentlich-rechtlich anerkannter Religionsgemeinschaften. Einige der versicherungsbefreiten Personengruppen können jedoch eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen: Hierbei handelt es sich um ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag. 

    Die Summe, die für die Arbeitslosenversicherung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Einkommen des Pflichtversicherten. Aktuell beträgt die Beitragshöhe 2,6 Prozent des Bruttoentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Teil des Entgelts, der über der jährlich neu festgelegten Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird zur Berechnung der Beiträge nicht herangezogen. Die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung zahlen Angestellte zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen – jeweils die Hälfte vom Beitragssatz zahlen sie von ihrem Bruttogehalt, der Arbeitgeber übernimmt die andere Hälfte.

Zuletzt geändert: Mittwoch, 3. Mai 2023, 00:42